
Eine kurze Begriffsklärung
Eine kurze Begriffsklärung
Die Volksinitiative ist ein Instrument der direkten Demokratie. Sie ist der erste Schritt, mit dem das Volk unmittelbar auf die Einführung, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder anderen Gegenstandes der politischen Willensbildung hinwirken kann. Im Verfahren der dreistufigen Volksgesetzgebung ist sie der erste der drei Verfahrensschritte, mit denen das Volk einen verbindlichen politischen Beschluss fassen kann.
In Deutschland gibt es die Volksinitiative bisher nur in den Bundesländern. Mit einer Volksinitiative können die Bürger ein politisches Vorhaben (z.B. einen Gesetzentwurf) selbst in ein Landesparlament einbringen. Wird innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl von Unterschriften gesammelt, muss sich der Landtag mit dem jeweiligen Anliegen befassen, evtl. Bürger anhören und eine Entscheidung treffen. Bürger haben außerdem das Recht, auch selber einen Gesetzesentwurf vorzulegen.
Die Volksinitiative ist hier die erste Stufe eines dreistufigen Volksgesetzgebungsverfahrens. Somit können die Initiatoren der Volksinitiative nach einer Ablehnung durch das Parlament die Durchführung eines Volksbegehrens erwirken.
Wird solch eine direktdemokratische Gesetzesinitiative "von unten" nach erfolgreichem Volksbegehren nicht vom Parlament angenommen, kommt es zur Durchführung eines Volksentscheids. Damit das Volksbegehren Erfolg hat, muss innerhalb einer bestimmten Frist eine erhebliche Zahl von Wahlberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen.
Verfahren in Brandenburg
Eine Volksinitiative ist in Brandenburg erfolgreich, wenn sie von mindestens 20.000 Einwohnern unterzeichnet wird - nur Mecklenburg-Vorpommern kennt hier mit 15.000 ein noch niedrigeres Quorum.
Stimmt der Landtag dem Gegenstand einer erfolgreichen Volksinitiative nicht zu, kommt es auf Antrag der Vertreter der Initiative zu einem Volksbegehren. Das Quorum beträgt hier 80.000, bei einem Antrag auf Auflösung des Landtags 200.000 Unterschriften.
Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, kommt es nach spätestens 5 Monaten zu einem Volksentscheid.
Dabei gilt ein Quorum:
Bei einfachen Gesetzen müssen mindestens 25% der Stimmberechtigten zustimmen. Es genügt die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Bei Verfassungsänderungen gelten noch höhere Anforderungen: Mindestens 66% der Abstimmenden müssen einer Vorlage zustimmen. Und diese muss außerdem die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Zustimmung geben.